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Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzung
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
Kosten/Leistung
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Allgemeine Informationen
Bei Kapitalerträgen bis 801 € bzw. bei Ehegatten bis 1.602 € jährlich können Sie die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) durch Erteilung eines Freistellungsauftrags gegenüber Ihrer Bank vermeiden. Das Formular für den Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Übersteigen Ihre Kapitalerträge 801 € bzw. 1.602 im Jahr, darf Ihnen die Bank Kapitalerträge nur dann ohne Abzug von Zinsabschlag gutschreiben, wenn Sie ihr eine Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung vorgelegt haben. Eine NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag vom Finanzamt, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie davon keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 8.004 € bzw. bei Ehegatten 16.008 € nicht übersteigt.
Durch die ab dem Jahr 2009 eingeführte Abgeltungssteuer hat sich insoweit an den bisherigen Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, also Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigungen, nichts geändert.
Weitere Informationen zum Thema „Abgeltungssteuer“ finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.
Zuständige Stelle
Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Voraussetzung
Sie werden grundsätzlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt und haben damit Anspruch auf die Ausstellung der NV-Bescheinigung, wenn Ihr Einkommen einschließlich der abgeltungsteuerbehafteten Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag (8.004 € bei Ledigen, 16.008 € bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen) nicht übersteigt.
Verfahrensablauf
Eine NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dazu brauchen Sie das Antragsformular NV 1 A („Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung“).
Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und vergessen Sie nicht die Angaben über Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr (sonst kann die NV-Bescheinigung nicht erteilt werden). Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 22 des Antragsformulars ein. Normalerweise brauchen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.
Die NV-Bescheinigung wird regelmäßig für drei Jahre ausgestellt.
Besonderheiten bei Ehegatten
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von Ehegatten auf die Eheleute aus. Eine Differenzierung zwischen „Ehemann“, „Ehefrau“ und „Eheleute gemeinsam“ ist nicht notwendig, weil auf die Eheleute ausgestellte NV-Bescheinigungen auch dann zu einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug führt, wenn ein Konto auf den einzelnen Ehegatten lautet.
Besonderheiten bei minderjährigen Kindern
Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen, für die eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden soll, ist vom gesetzlichen Vertreter jeweils ein gesonderter Antragsvordruck auszufüllen. Bitte Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten beifügen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung (NV 1 A)"
- Rentenbescheide
- Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
- Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
Das Antragsformular "(NV 1 A)" erhalten Sie im Service Center Ihres Finanzamts oder im Internet-Formularangebot der Steuerverwaltung.
Frist/Dauer
Die NV-Bescheinigung ist rechtzeitig, d.h. vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge beim Finanzamt zu beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.
Kosten/Leistung
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Sonstiges
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Rechtsgrundlagen
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 44b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Hinweis:
Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen. Bitte beachten Sie dazu die vom Bundesministerium der Justiz zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes veröffentlichten Erläuterungen.
[066 / Stand: 30.06.2010] [2506 2001]
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