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Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zur Vollverzinsung
Viele Steuerpflichtige haben im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren I R 80/10 Einspruch gegen Zinsfestsetzungen eingelegt oder eine entsprechende Änderung der Zinsfestsetzung beantragt.
Der BFH hat die Revision mit Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 - als unbegründet zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Vollverzinsung (§§ 233a und 238 der Abgabenordnung - AO) seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge durch Allgemeinverfügung vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung beendet die betroffenen Einspruchsverfahren bzw. die betroffenen Verfahren auf Änderung der Zinsfestsetzung.
Versand der Steuererklärungsvordrucke wird eingestellt
Die Steuerverwaltung Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit Steuerpflichtigen, die in den Vorjahren Ihre Steuererklärung auf Papiervordrucken eingereicht haben, Steuererklärungsvordrucke zugesandt. Dieser Vordruckversand wird mit sofortiger Wirkung eingestellt.
In den vergangenen Jahren hat ein immer größer werdender Teil der Bürgerinnen und Bürger seine Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt oder die Vordrucke mit Hilfe kommerzieller Steuersoftware am heimischen PC ausgedruckt und an das Finanzamt übermittelt. Der für die übrigen Bürger durchgeführte Zentralversand der Steuererklärungsvordrucke war in den letzten Jahren nur noch mit einem sehr hohen Aufwand und entsprechenden Kosten möglich. Aufgrund der größer werdenden Zahl von Vordrucken und des unterschiedlichen Vordruckbedarfs der Bürger wurde der Versand technisch immer aufwändiger und die individuell auf den einzelnen Bürger abgestimmte Zusammenstellung der Vordrucke in einer zu großen Zahl von Fällen nicht mehr möglich.
Informationen zur elektronischen Steuererklärung gibt es unter
www.elster.de.
Hier finden Sie Vordrucke zum Ausfüllen und Ausdrucken
Weiterhin liegen die Steuererklärungsvordrucke in den Zentralen Informations- und Annahmestellen der Finanzämter und in vielen Gemeindeverwaltungen in Kürze zur Abholung bereit.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM - mit neuem Starttermin 01.01.2013
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird wegen unerwarteter technischer Probleme auf den 01. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Die Eintragungen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale und Freibeträge) auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 gelten damit bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Haben sich die Verhältnisse gegenüber 2010 bzw. 2011 nicht geändert, müssen Sie demzufolge nichts weiter veranlassen. Ihr Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse vor.
Anders sieht es aus, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 nicht mehr aktuell sind bzw. für Sie keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 ausgestellt wurde (z.B. bei Berufseinsteigern und bei Ausbildungsbeginn in 2012). Was Sie in diesen Fällen bzw. bei Änderungen im Jahr 2012 wissen sollten, erfahren Sie h i e r .
Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
Von Anfang Oktober bis Ende November 2011 haben die Finanzämter bundesweit rund 40 Mio. Informationsschreiben an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versandt.
Elektronisches Abrufverfahren statt Papierlohnsteuerkarte
Zum 01.01.2013 wird die papierne Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und andere Freibeträge, speichert die Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer künftig in einer zentralen Datenbank.
Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer über ihre erstmals gebildeten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Dies ist mit den im Herbst 2011 versandten Informationsschreiben geschehen.
Hintergründe zum ELStAM-Verfahren finden Sie unter
www.elster.de
Besonderheit durch den auf den 01.01.2013 verschobenen Starttermin für das elektronische Abrufverfahren
Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab, können Sie dem Arbeitgeber Ihres ersten Dienstverhältnises (Steuerklassen I bis V) das vorgenannte Informationsschreiben vorlegen. Die darauf enthaltenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dann für den Lohnsteuerabzug des Jahres 2012 zugrundegelegt. Sind die Angaben in dem Informationsschreiben nicht zutreffend bzw. sind nicht alle notwendigen Informationen enthalten (z.B. es fehlt ein Freibetrag wegen höherer Werbungskosten), sollten Sie beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Das gleiche gilt, wenn erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Ausdruck Ihrer ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM müssen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Sollten Sie in der Zeit von 01. Juli 2011 bis 07. November 2011 bereits eine Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt beantragt, aber keinen Ausdruck der ab 01.01.2012 gültigen ELStAM erhalten haben, wird Ihnen noch im Dezember eine entsprechende Bescheinigung übersandt werden.
Was Sie als Arbeitgeber auf Grund der aktuellen Entwicklungen zur "elektronischen Lohnsteuerkarte" ab dem 01. Januar 2012 wissen sollten erfahren Sie zusammengefasst h i e r. Ausführliche Informationen enthält das Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 06.12.2011.
Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen
Bitte überprüfen Sie die im Schreiben angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge und Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene).
Sollten Sie unzutreffende Angaben im Schreiben feststellen, füllen Sie bitte die im Folgenden bereit gestellten, für Ihr Anliegen zutreffenden Vordrucke aus. Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei und senden Sie diese per Post an Ihr Finanzamt.
Vordrucke für die Änderung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen:
- Soweit Sie als Ehegatten die Steuerklasse ändern lassen wollen:
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
- Soweit Sie nur weitere Kinder für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt haben möchten:
Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2012
- Soweit Sie eine ungünstigere Steuerklasse oder eine ungünstigere Zahl der Kinderfreibeträge beantragen möchten:
Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM
- Soweit Sie weitere Freibeträge beantragen möchten
(z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben):
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2012
Hinweis:
Freibeträge (z. B. Werbungskosten) sind für 2012 neu zu beantragen.
- Soweit Sie die Korrektur unzutreffender elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen möchten
und
die oben aufgeführten Vordrucke dies nicht ermöglichen
(z. B. bei unzutreffend ausgewiesenem Kirchensteuermerkmal, bei unzutreffender Steuerklasse eines Ledigen, bei unzutreffendem Pauschbetrag für behinderte Menschen):
Antrag in Sonderfällen zur Korrektur von ELStAM
Weitere nützliche Informationen zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2012 entnehmen Sie bitte der
Lohnsteuerfibel und dem
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten.
Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes in Baden-Württemberg
Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.
Achtung: Haben Sie Ihr Grundstück vor dem 05. November 2011 erworben (z.B. durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags), beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.
Hier finden Sie weitere Informationen
EDV-Umstellung
In den Finanzämtern Baden-Württembergs fanden in der Zeit vom 20. April bis 2. Mai 2011 Umstellungsarbeiten zur Einführung neuer EDV-Programme statt.
Die Bearbeitung u. a. von Steuererklärungen kann sich daher vorübergehend noch verzögern.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
Pressemitteilungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ihre Steuerverwaltung in Baden-Württemberg
Aktuelle Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe >>>



