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Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzung
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
Kosten/Leistung
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Allgemeine
Informationen
Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage wird die
Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte
vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind
Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer
bestimmten Anlageform, z.B. Bausparvertrag bzw. Aktienfonds,
einzahlt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % (bei einem
Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der VL zum
Wohnungsbau) bzw. 20 % (beim so genannten
„Beteiligungssparen“) des Betrags der VL.
Bei Abschluss von zwei Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag,
ein Aktienfonds) werden die Zulagen mit 9 % bzw. 20 %
nebeneinander gewährt.
Zuständige
Stelle
Das Finanzamt, in dessen Bezirk
Sie wohnen.
Voraussetzung
Sparzulagenbegünstigt sind die VL bis maximal 470
€ im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) bzw. bis maximal 400
€ im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds), sofern das zu
versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht mehr als 17.900
€ (z.B.
bei einem Bausparvertrag) bzw. nicht mehr als 20.000 € (z.B.
bei einem Aktienfonds) beträgt. Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten darf das gemeinsame zu
versteuernde Einkommen der Ehegatten nicht mehr als 35.800 €
(z.B.
bei einem Bausparvertrag) bzw. nicht mehr als 40.000 € (z.B.
bei einem Aktienfonds) betragen. Hierauf wird dann die
Zulage mit 9 % (42,30 €) bzw. 20 % (80 €)
gewährt.
Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt,
können beide die Sparzulage beanspruchen.
Falls Ihr Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet,
aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer
Wohnungsbauprämie liegt, haben Sie die Möglichkeit, die
auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen
für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu
machen.
Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber zahlt die VL im Namen des Arbeitnehmers
direkt auf eine bestimmte vom Arbeitnehmer bei einem Institut
eingerichtete Anlageform ein. Von diesem Institut erhält der
Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung
über die eingezahlten VL („Anlage VL“). Ihrem Antrag
auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt müssen Sie
diese Anlage VL beifügen.
Die VL gehören - anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage - zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hinweis: Auch wer von seinem Arbeitgeber keine
vermögenswirksamen Leistungen bekommt, kann die
Vergünstigung nutzen. Er kann seinen Arbeitgeber bitten, 470
€ bzw. 400 € im Jahr vom Gehalt abzuzweigen und direkt
auf einen Sparvertrag zu überweisen. Wenn die genannten
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, besteht auch
dann ein Anspruch auf die staatliche Sparzulage.
Erforderliche
Unterlagen
Die Bescheinigung des Anbieters (Anlage VL) ist der
Einkommensteuererklärung beizufügen.
Frist/Dauer
Der
Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage kann – wie der Antrag auf
Veranlagung zur Einkommensteuer – innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist beim zuständigen Finanzamt
gestellt werden. Die Auszahlung der
Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt in den meisten Fällen erst
nach Ablauf der Sperrfristen.
Kosten/Leistung
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Sonstiges
Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in
dessen Bezirk Sie wohnen.
Rechtsgrundlage
Hinweis: Sie können den o.g. Gesetzestext
auf den Internetseiten des Bundesministeriums
der Justiz aufrufen. Bitte beachten Sie auch die dort
aufgeführten Hinweise zur Nutzung
dieses kostenlosen Dienstes.
[252 / Stand: 30.06.2010] [0504
0001]
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